Verbraucherschutz

HIer finden SIE WICHTige Informationen für Sie als Kunde...


Information zur EU-weiten Regelung zur Online-Streitbeilegung:

Mit der seit 06.01.2016 gültigen EU-Verordnung Nr. 524/2013 wurde eine neue EU-Plattform eingeführt. Diese bietet eine einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten, die sich aus Online-Rechtsgeschäften zwischen einem Unternehmer und Verbraucher ergeben. Über diesen Link gelangen Sie zur EU-Schlichtungsstelle: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

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Hinweis gem. § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSGB):

Wir, die Firma JOHLAND IMMOBILIEN, erklären uns bei rechtlichen Konflikten mit Verbrauchern (§ 13 BGB) bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle i.S.d. VSBG teilzunehmen.

 

Die für uns, die Firma JOHLAND IMMOBILIEN zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. „

 

Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein

 

Telefon 07851 / 795 79 40

 

Fax 07851 / 795 79 41

 

E-Mail: mail@verbraucherschlichter.de

 

Webseite: www.verbraucherschlichter.de

 

GELDWÄSCHE-GESETZ:

Wichtige Kundeninformation für unsere Kaufinteressenten zu den gesetzlichen Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

 

Warum fragen wir als Immobilienmakler Sie nach dem Personalausweis?

 

Sie möchten eine Immobilie kaufen, wenden sich an einen Immobilienbüro und sind verwundert, dass Sie der Immobilienmakler nach Ihrem Personalausweis fragt?

 

Ferner werden Sie gefragt, wer im Zusammenhang mit dem geplanten Erwerb der wirtschaftlich Berechtigte ist?

 

Keine Angst – der Immobilienmakler kommt in diesem Fall lediglich seinen Verpflichtungen gegenüber dem Gesetzgeber gemäß dem Geldwäschegesetz nach.

 

Die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

 

  • Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Vertragspartner vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung zu identifizieren sind (§ 3 GwG). Immobilienmakler haben diese Sorgfaltspflicht einzuhalten. Die Identifizierung des Kaufinteressenten durch den Immobilienmakler muss erfolgt sein, bevor die Aufnahme der Kaufvertragsverhandlungen ermöglicht wird.
  • Bei der Identifizierung sind entweder Name, Geburtsdatum und –ort, Staatsangehörigkeit, Anschrift und Personalausweisnummer und ausstellende Behörde festzuhalten oder es ist eine Ausweiskopie anzufertigen.
  • Zudem ist vom Immobilienmakler zu klären, ob der Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse handelt oder aber für einen Dritten tätig ist.
  • Festgehalten werden muss auch, ob es sich beim Vertragspartner und ggf. wirtschaftlich Berechtigten um eine Politisch Exponierte Person (PEP) handelt.
  • Als Kunde sind Sie verpflichtet, dem Immobilienmakler den Ausweis vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen (§ 4 Abs. 6 GwG).

 

Bitte helfen Sie uns dabei, die gesetzlichen Pflichten nach dem Geldwäschegesetz zu erfüllen.

 

  1. Zeigen Sie uns Ihren Personalausweis und ermöglichen Sie uns die erforderlichen Aufzeichnungen.
  2. Erteilen Sie uns die erforderlichen Auskünfte.

 

Weitere Informationen zum GwG finden Sie unter http:// geldwaeschepraevention@bezreg-arnsberg.nrw.de